Gelbe Schleife Solidarität

Hier finden Sie unser Sammelsurium an Tipps und Begrifflichkeiten rund um die abstrakte und oft genug völlig absurde Welt des sozialen Entschädigungsrechts. Die Mitarbeiter der Ämter können uns Verbesserungen zusenden und sich ihre Arbeit dadurch erleichtern, indem die Soldaten Bedürfnisse besser formulieren, sachlicher beantragen und klarer begründen lernen. Wir weisen darauf hin, dass wir diese Texte für die von uns betreuten Kameraden selber geschrieben haben. Andere Webmaster wollen bitte unser Urheberrecht respektieren, können für ihre Leser aber gerne hierher verlinken.

Wehrdienstbeschädigung! Und jetzt?

0. Die Stunde null ist die Stunde…

in der Sie eine Schädigung a.) während der Wehrdienstverrichtung, oder b.) einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes oder c.) durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse [das kann z.B. eine Erkrankung durch kontaminierten Boden im Einsatzland oder Strahlenkrankheit durch Radar sein, Anm. der DKOF] erlitten haben.

Alles, was Sie vorher gelernt haben ist plötzlich unwichtig. Vom Spielbrett Ihres Lebens werden die Figuren gefegt. Das Brett wird ausgetauscht. Ab jetzt gelten völlig andere Regeln. Es ist ein neues Spiel! Anstatt Karriere zu machen, lernen Sie Ihre Rechte und setzen sie um. Anstatt Erfüllung im Beruf zu haben, lernen Sie, Ihr Leben mit anderen Dingen auszugestalten. Am Wichtigsten ist jedoch, dass Sie sich auf die neue Lage einlassen. Lernen Sie Ihre Rechte kennen. Lesen Sie die Bescheide der Behörden. Besorgen Sie sich die nötige Fachliteratur. Fachsimpeln Sie mit uns. Emanzipieren Sie sich! Erinnern Sie sich an Ihre soldatischen Tugenden! Begreifen Sie Ihr "neues" Leben als eine Herausforderung, als Chance, und nicht als eine verfluchte Last.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, auf dem Weg nicht zu verzweifeln. Und wir werden Ihnen den besten Rat geben, den wir kennen. Dieser aber kommt aus der Praxis, denn wir waren da, wo Sie jetzt sind. Wir sind keine "Informationsplattform" oder "Homepage" oder "Selbsthilfe-bei-Tee-mit-zwei-Stück-Zucker-bitte". Wir sind selber beinahe geschlachtet oder in die Luft gesprengt worden, haben Un- oder Überfälle erlebt. Wir wissen, von was wir reden. Und Sie wissen das jetzt auch. Willkommen im Club!

1. "Im Anfang schuf Gott Himmel und Erde" ist ganz falsch, denn…

am Anfang stellte Gott erst einmal einen Antrag bei der IHK und meldete seinen Design-Shop an. Der erste Schritt ist immer ein Antrag. Der erste Bibelvers geht aber auch noch weiter: "...und die Erde war ohne Form und leer".

Das bedeutet, Sie müssen sich ein Formblatt besorgen und dieses ausfüllen! Sie tragen damit dem Amt formal vor, Unterstützung zu benötigen. Durch Ihren Antrag erhalten Sie Anspruch auf einen Bescheid und diesem folgen ggf. Leistungen. Melden Sie sich bei uns. Wir senden Ihnen den passenden Antrag umgehend zu und sagen Ihnen, an welche Stelle Sie den Antrag richten. Damit haben Sie den ersten Zug im Behördenschach gemacht. Wir sagen das noch einmal, weil es so wichtig ist: OHNE ANTRAG KEINE HILFE!

2. Führen Sie eine Akte. Sammeln Sie Ihr Papier.

Wenn Sie sich krank und schwach fühlen, nehmen Sie einen Karton und werfen jeden Brief, der mit Ihrer Versorgungssache zu tun hat da hinein. Sortieren können Sie es später. Wichtig ist, dass Sie das Papier der Behörden auffangen. Schauen Sie, dass der Karton groß genug ist. Es wird viel Papier geschickt.

3. Vorsicht mit zu schneller Klage.

Viele Anwälte unterstützen den Wunsch ihrer Mandanten, vor Sozial- oder Verwaltungsgericht Klage einzureichen. Sobald Sie klagen, fallen vielen Mitarbeitern auf den Ämtern die Stifte aus der Hand und Ihr Verfahren ruht dort so lange, bis über Ihre Klage entschieden wurde. Die Sozialgerichte haben eine wahre Klageflut abzuarbeiten. Bis Sie dran sind, können Jahre ins Land ziehen.

Weisen Sie Ihren Anwalt auf § 44 SGB X ("Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes") bzw. § 48 SGB X hin ("Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse"). Wenn das Amt wirklich "falsch" entschieden hat, oder sich Verhältnisse geändert haben, können Sie so unter Umständen schneller Erfolg haben.

Die Deutsche Kriegsopferfürsorge hat gute Erfahrungen mit Verhandlungen gemacht. Sobald alle am Verfahren beteiligten Parteien an einem Tisch sitzen, können auch Verfahren, die vor langer Zeit ins Stocken gekommen sind, meist ganz ohne Klageverfahren zu einem befriedigenden Ergebnis geführt werden.

4. Grundvoraussetzung für eine akkurate Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrer Behörde ist Disziplin.

Es gilt, klar fundierte und komplette (!) Anträge zu stellen. Wir sehen immer wieder lausig ausgefüllte Anträge, denen unvollständige Anlagen beigefügt werden. Nötige Nachweise werden oft nicht erbracht und Nachfragen der Ämter schlicht ignoriert. Dass das Ergebnis dieser halbherzigen Anträge dann zu wünschen übrig lässt ist verständlich - aber vermeidbar. Es geht um Ihre Zukunft und um die Zukunft Ihrer Familie. Reißen Sie sich zusammen und geben Sie sich verdammt noch mal Mühe!

5. Was wollen Sie? Was brauchen Sie?

Die Deutsche Kriegsopferfürsorge sieht viele Antragsverfahren, die ohne Ziel gestellt wurden. Wenn der Antragsteller nicht weiß, was er eigentlich will, dann kann man der Behörde keinen Vorwurf machen, wenn sie es auch nicht weiß. Setzen Sie sich fünf Minuten hin und schreiben Sie auf ein Blatt Papier all das, was Sie wollen und was Sie brauchen.

Dann machen Sie eine Kopie von diesem Blatt und schicken die Ihrem Versorgungsamt zu. Dazu schreiben Sie: "Ich brauche Ihre Hilfe! Ich beantrage hiermit formlos, dass Sie bitte meinen Bedarf unter Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und aller anderen in Frage kommenden Gesetze abdecken mögen. Ich beantrage Leistungen von Amts wegen nach § 54 (2) KFürsV". Das schicken Sie zuerst per Fax und dann per Brief. Jetzt weiß die Behörde wenigstens schon einmal, was Sie brauchen. Das erleichtert deren Arbeit. Und... das Amt kann später nicht behaupten, dass die Mitarbeiter über Ihre Lage nicht bescheid gewusst hätten.

6. Der Leistungskatalog ist umfangreich. Deswegen ist es nötig,…

sich Gedanken darüber zu machen, was man will und was man braucht. Grundsätzlich gibt es diese Leistungen nur auf Antrag und manche, wie beispielsweise die Erholungshilfe nach § 27b BVG, sind einkommensabhängig. Logisch. Das Amt wird Ihnen nicht 400 Euro zu Ihrem Erste-Klasse-Ticket nach Barbados zuschießen. Die Leistungen sind im Einzelnen:


    * Heil- und Krankenbehandlung
    * Versorgung mit Hilfsmitteln
    * Versorgungskrankengeld
    * Beschädigtenrente und Pflegezulage
    * Hinterbliebenenrente
    * Bestattungsgeld und Sterbegeld

      Sowie individuelle Leistungen der Kriegsopferfürsorge, z.B.
      
    * zur Teilhabe am Arbeitsleben
    * ergänzende Krankenhilfe zur Heil- und Krankenbehandlung
    * Hilfe zur Pflege
    * Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
    * Erziehungsbeihilfe
    * Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
    * Erholungshilfe
    * Wohnungshilfe
    * Hilfe in besonderen Lebenslagen

7. Das Recht ist auf Ihrer Seite!

Das Recht der sozialen Entschädigung hat der Gesetzgeber im § 5 SGB I installiert. Der Gesetzestext ist relativ einfach zu verstehen. Was nicht immer der Fall ist; vor allem dann nicht, wenn daran jahrzehntelang herumgefummelt wurde. Er heißt:

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf

1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.

Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

8. Das Problem der Minderheit.

Das Hauptproblem, auf das Sie stoßen werden ist, dass es kaum Menschen gibt, die sich ausschließlich mit dem sozialen Entschädigungsrecht beschäftigen. Es gibt zwar Fachanwälte für Sozialrecht. Allerdings beschäftigen diese sich meistens mit Themen wie Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende, gesetzliche Kranken- Renten- und Unfallversicherung, Bundeskindergeldgesetz usw.

Das soziale Entschädigungsrecht wird deswegen nur selten ausgeübt, da die Gruppe der Versorgungsberechtigten sehr überschaubar ist. Es zählen zu den Versorgungsberechtigten: Kriegsversehrte, Opfer von Gewalttaten, Wehrdienstbeschädigte, verletzte Zivildienstleistende und Impfgeschädigte. Wenn Sie nun in ihrem erweiterten Freundeskreis nach einem Impfgeschädigten suchen, dann werden Sie keinen finden. Und Sie sind nun auch so ein seltener Fall. Gratulation.

9. Sie haben eine Wehrdienstbeschädigung erlitten, wegen der Sie aus der Bundeswehr ausscheiden müssen.

(Das tut uns aufrichtig leid für Sie und wir helfen Ihnen gerne!).

Wie, was und wo sollen Sie nun tun? Es hat sich in der Praxis bewährt, neben dem Antrag auf WDB auch einen Antrag auf Versorgung nach dem SVG (Soldatenversorgungsgesetz) an Ihr Versorgungsamt zu richten. Das sollten Sie am Besten noch während Ihrer Dienstzeit tun. Ihr zukünftig zuständiges Versorgungsamt kann dann Kontakt zur Wehrbereichsverwaltung aufnehmen und es kann sichergestellt werden, dass der Übergang von der Bundeswehr ins Zivilleben unterstützend begleitet und beispielsweise Umschulungs- oder Integrationsmaßnahmen begonnen werden oder nahtlos Versorgungskrankengeld gezahlt oder wenn nötig Ihr Krankenversicherungsschutz sichergestellt wird.

Welches Versorgungsamt? Die "örtliche Zuständigkeit", also das Versorgungsamt, das für Sie zuständig ist, wird durch Ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" bestimmt. Das bedeutet (Achtung! Gesetz!) der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo die tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen, dass er [oder sie, Anm. d. DKOF] an diesem Ort / Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es gilt, also, das für Sie zuständige Versorgungsamt herauszufinden. Wir helfen Ihnen dabei, wenn Sie sich melden.

Übrigens: Wenn Sie in einem Bundesland leben, in dem Sie das Versorgungsamt schlecht behandelt und noch schlechter versorgt, dann können Sie in ein anderes Bundesland umziehen. Die Zuständigkeit wechselt durch Ihren Umzug auf eine andere Behörde und Sie haben die Chance auf einen neuen Start. Gute, weil weitestgehend zentrale Versorgung gibt es beispielsweise in Bayern, in Niedersachsen, im Rheinland und in Westfalen-Lippe.

10. Sie möchten einen Antrag stellen?

Verschiedene Fachbereiche erwarten Ihren Antrag sehnlichst. Die erste Herausforderung ist, einen Antrag an die richtige Stelle zu senden, denn das Versorgungssystem gliedert sich in Deutschland in drei Bereiche:

- Heil und Krankenbehandlung ("HuK")
- Leistungen z.B. der Kriegsopferversorgung ("Versorger")
- Kriegsopferfürsorge und Teilhabe am Arbeitsleben mit Rehabilitation und Integration (TaL oder "Teilhabe")

Wichtig ist am Anfang die Antragstellung bei der Versorgungsverwaltung, die über Ihren grundsätzlichen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG entscheidet. Je nach Bundesland kann das Versorgungsamt auch Außenstellen haben und in Baden-Württemberg machen die neun kreisfreien Städte und 35 Landkreise mit ihren Landratsämtern die Verwirrung derart komplett, dass letztens sogar eine junge Mitarbeiterin eines Versorgungsamtes bei uns angerufen hat und fragte, ob wir ihr bei der Suche nach der richtigen Stelle helfen können. Wir konnten.

Im Grunde ist das aber ganz einfach: Am Beispiel Niedersachsen erklären wir Ihnen, wie das geht. Zuerst drucken Sie sich das Gesamtorganigramm auf Papier aus. Dann nehmen Sie einen Dartpfeil und werfen einmal auf das Blatt. Der Pfeil wird ganz sicher in der Außenstelle stecken, die für Sie verantwortlich ist, zum Beispiel Oldenburg wenn Sie im Norden Niedersachsens wohnen. Dort wird Ihre primäre Heil- und Krankenbehandlung sichergestellt und die Sachbearbeiter in der Moselestraße in Oldenburg teilen sich die Fälle anhand der Buchstaben des Nachnamens untereinander auf. Wenn Sie danebentreffen, dann ist das Ihre Schuld. Wenn Ihre Arme weggesprengt wurden, ebenfalls. Allerdings spricht Sie das Gesetz dann als "Ohnhänder" an und Sie erhalten Sonderfürsorge nach § 27e BVG und landen automatisch in Hildesheim, ganz ohne den Dartpfeil geworfen zu haben.

Wenn Sie noch Hände haben, dann werfen Sie gefälligst selber. Der Pfeil bleibt so sicher wie das Amen in der Kirche im Landessozialamt Hildesheim stecken. Dort sitzen Sachbearbeiter die Ihnen beratend und begleitend zur Seite stehen und deren Aufgabe es ist, Ihnen wenn möglich wieder ins Berufsleben zu helfen. (Allerdings nur, wenn diese Sachbearbeiter nicht jahrelang pennen). Im Landessozialamt sitzt auch die Fachaufsicht, die den Sacharbeitern Dampf macht wenn Ihre Rechte nicht korrekt umgesetzt werden.

Scherz beiseite: Die richtigen Ansprechpartner zu finden ist oft sehr schwer und es Richtig zu machen grenzt an Zufall. Wir kennen die Behördenstrukturen und wir leiten Sie in die richtige Richtung, wenn Sie sich melden.

11. Sie stellen fest, dass sich Ihre Gesundheit in letzter Zeit dauerhaft verschlechtert hat…

Ihre PTBS hindert Sie daran, das Haus zu verlassen. Ihre Narben schmerzen, dass Sie wie der Klöckner von Notre-Dame durch die Wohnung schleichen. Die einstmals so problemfreie Schusswunde muss plötzlich alle paar Monate operiert werden, weil das Narbengewebe im Bauchraum wuchert. Für all diese Fälle sollten Sie bei Ihrem Versorgungsamt einen Neufeststellungsantrag stellen. Den Vordruck dazu gibt Ihnen Ihr Versorgungsamt oder wir besorgen Ihnen selbigen. Sinnvoll wäre es, wenn Ihr Arzt bereits ein kurzes Attest schreibt, damit das Amt schon einmal eine vage Vorstellung Ihrer Probleme bekommt und überlegen kann, zu welchem Gutachter Sie geschickt werden sollten.

12. Sie können wegen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten?

Zuerst einmal: KEINE PANIK! Diejenigen, die Ihnen hier schreiben haben genau das gleiche erlebt. Und: Wir leben noch! Ihre berufliche Reintegration ist eine der leichteren Übungen, denn das Gesetz ist hier ganz klar auf Ihrer Seite: Ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung.

Zuerst stellen Sie einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben an Ihre Hauptfürsorgestelle. Wenn der Sachbearbeiter fit ist, dann schlägt er Ihnen zuerst eine Eignungserprobung für einen Beruf vor, auf den Sie sich umschulen lassen wollen (der aber gesundheitlich auch machbar sein muss - wenn Sie als Fliesenleger nicht mehr arbeiten können, dann macht es keinen Sinn auf Maurer umzuschulen...). Wenn die Mitarbeiter nicht so fit sind, dann schlagen Sie Ihrer Hauptfürsorgestelle vor, dass Sie zuerst eine Eignungserprobung machen möchten.

Lassen Sie sich auf keinen Fall zum Arbeitsamt schicken um dort ein Nümmerchen ziehen. Ihnen steht nicht Arbeitslosenhilfe (ALG II) zu, sondern, wenn Sie nicht arbeiten können, Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG) und berufliche Integration und Rehabilitation. Sie brauchen sich auch keinen Ausbildungsbetrieb zu suchen. Das ist die Aufgabe der Teilhabestelle Ihrer Hauptfürsorgestelle. Passen Sie hier auf! Manche Hauptfürsorgestellen möchten gerne, dass Sie sich eine Ausbildungsstelle suchen. Sie bekommen dann das Gehalt eines Azubi und Ihr Ausbilder ein kleinwenig Geld. Das ist so nicht OK!

Vorgesehen ist eigentlich, dass Sie während Ihrer Umschulung in etwa das Gehalt verdienen, dass Sie zuletzt, bei Eintritt der Schädigung verdient haben. Wenn Sie sich hier nicht ganz sicher sind, dann melden Sie sich einfach und wir überlegen gemeinsam in welche Richtung Ihr Weg Sie führen sollte.

Die Leistungen der Teilhabe (die beruhen auf § 33 SGB IX) sind umfassend und bestehen aus beruflicher Anpassung, beruflicher Ausbildung, beruflicher Fortbildung, berufliche Umschulung und schliessen u.a. auch Umzug, Kraftfahrzeughilfe oder eine mögliche Schulausbildung mit ein und erstrecken sich in besonders begründeten Fällen sogar auf Hinterbliebe.

Übrigens: Wenn Sie aus Krankheitsgründen Ihre Maßnahme unterbrechen oder abbrechen müssen, darf Ihnen das Amt nicht gleich  die Gelder streichen, sondern sollte Ihnen auch einen zweiten oder dritten Versuch ermöglichen und solange weiterzahlen Geregelt wird das im § 51 SGB IX. Auch die Krankenkasse muss in dem Fall weiter gezahlt werden. Geregelt ist das im § 10 Absatz 5 BVG. Wobei wir gleich bei unserem nächsten Thema sind:

13. Sie haben eine WDB, aber keine Krankenversicherung mehr?

Notwendige Behandlungen werden auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben. Die Zähne verrotten. Zum Psychologen kann man nicht mehr gehen, weil die Karte einer Versicherung gehört, die man längst nicht mehr zahlen kann. Am Anfang versichert man sich noch ein paar Monate privat. Dann ist auch das nicht mehr möglich, da man von keinen Einkünften auch nichts bezahlen kann. (Achtung! Unbedingt die Rechnungen sammeln - das Geld wird Ihnen ggf. erstattet, wenn Sie die Heil- und Krankenbehandlung selber beschaffen mussten, diese Ihnen jedoch grundsätzlich zugestanden hätte und Sie einen Antrag, z.B. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt haben über den noch nicht oder nicht korrekt entschieden wurde).

Kommt Ihnen bekannt vor? Gratulation! Das erste, was meistens ausfällt, ist der Krankenversicherungsschutz. Wir sehen kaum einen Fall, der nicht zumindest eine Zeitlang ohne Krankenversicherung auskommen musste. Wenn Sie derzeit keinen Krankenversicherungsschutz haben, dann melden Sie sich bei uns umgehend. Wir werden schnellstmöglich dafür sorgen, dass Krankenversicherungsschutz hergestellt wird.

Grundsätzlich gilt für Sie als Wehrdienstbeschädigter der § 10 des Bundesversorgungsgesetzes. Im ersten Absatz wird umständlich klargestellt, dass Ihnen für Ihre Schäden Heilbehandlung gewährt wird. Absatz zwei sagt hingegen kurz und knapp in nur fünfzehn Worten, dass Ihnen im Falle einer Schwerbeschädigung für alle Krankheiten Heilbehandlung gewährt wird, also auch für die, die nichts mit Ihrer Wehrdienstbeschädigung zu tun haben. Fußpilz zum Beispiel.

Wenn Sie aufgrund einer Berufsunfähigkeit, die durch Ihre Wehrdienstbeschädigung verursacht wurde, kein Einkommen haben, dann werden Sie, wenn Sie noch krank sind, Versorgungskrankengeld beantragen (wenn Sie das nachlesen möchten, dann finden Sie das im § 16 BVG).

Dass Sie gar keine Versorgungsleistungen beziehen - oder sogar in die Sozialhilfe abgeschoben werden - ist nicht statthaft, sondern gesetzeswidrig. Sollten Sie als Wehrdienstbeschädigter aufs Sozialamt geschickt worden sein und nun Sozialhilfe beziehen, dann melden Sie sich bitte sofort bei uns. Jeder ehemalige Soldat, der mit einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung von mehr als 50 GdS Sozialhilfeempfänger ist und sich bei uns meldet, bekommt von uns 500 Euro Soforthilfe.

14. Ihre Wehrdienstbeschädigung ist so schwer, dass Sie gar nicht mehr arbeiten können?

Dann sieht das Gesetz erst einmal Versorgungskrankengeld vor (geregelt ist das im § 16 BVG). Versorgungskrankengeld wird VOR Ihren Übergangsgeldern der Bundeswehr erbracht: Erst gibt es Versorgungskrankengeld und danach, wenn Sie wieder gesund sind, gibt es die Übergangsgelder der Bundeswehr. Nicht anders herum. (Genauso verhält sich das übrigens auch mit Ihrem Anspruch auf Berufsförderung durch die Bundeswehr: Zuerst greift die Teilhabe am Arbeitsleben des Versorgungsamtes. Solange Sie vom Versorgungsamt versorgt werden, behalten Sie Ihren Anspruch auf eine Qualifizierungs- bzw. Bildungsmaßnahme sowie finanzielle Förderung, die Sie beim erfolgreichen Einstieg bzw. der Rückkehr in das zivile Erwerbsleben unterstützen soll).

Wenn Sie nach 78 Wochen noch immer krank sind, dann wird das Versorgungsamt den "Dauerzustand" feststellen (§ 18a (7) BVG) und ist angehalten, die Leistungen einzustellen. An genau dieser Stelle schicken viele Versorgungsämter die Verwundeten "zum Sozialamt". Das ist falsch, denn der Gesetzgeber schreibt: "Beginnt die Rente (oder irgendeine Rentenleistung, Anm. d. DKOF) erst nach diesem Tag, so fallen das Versorgungskrankengeld und die Beihilfe nach § 17 BVG erst mit dem Beginn der Rente weg". Wenn das Versorgungskrankengeld nach 78 Wochen eingestellt wird, dann muss das Versorgungsamt über einen Berufsschadensausgleich entscheiden und sich dazu äußern, ob eine Rehabilitation erfolgversprechend und zumutbar ist.

Es ist die Auffassung der Deutschen Kriegsopferfürsorge, dass hier nicht nur der Patient, sondern auch der Arbeitsmarkt berücksichtigt werden muss. Wenn ein Soldat nach mehr als zehnjähriger Erkrankung noch immer nicht im Berufsschadensausgleich ist, sondern weiterhin permanent mit Teilhabeleistungen gegängelt wird, dann ist das nicht im Sinne des Gesetzgebers, denn dieser sagt nicht: Erst nach zwanzig Jahren Umschulung ist eine berufliche Rehabilitation nicht mehr sinnvoll. Einen fünfzigjährigen Major zum Bürokaufmann umschulen zu wollen und ihm dann eine Stelle in einer Behindertenwerkstatt anzubieten ist nicht zumutbar.

15. Ihr Verfahren zieht sich jahrelang oder gar jahrzehntelang hin und Sie sind am Ende Ihrer Belastbarkeit angekommen?

Gratulation. Willkommen im Club! Sie sind kein Einzelfall, sondern die Norm. Die Bundeswehr entlässt ohne WDB-Bescheid, die Versorgungsämter warten Jahre, bis dieser Bescheid eintrudelt. In der Zwischenzeit löst sich nach Ihrer Familie auch noch Ihr Haus und Ihr Krankenversicherungsvertrag in Nichts auf. Sie sind kurz davor, in die Obdachlosigkeit abzurutschen. Die Deutsche Kriegsopferfürsorge kennt Ihre Not. Wir kennen gestandene Soldaten, die beim Stehlen von Grundnahrungsmitteln im Supermarkt erwischt wurden. Ein anderer Kamerad saß bei -8 Grad in seiner Wohnung, weil er die Heizkosten nicht mehr zahlen konnte. Vor diesem Hintergrund sind die Sonntagsreden der Politiker bitter und grausam. Wenn Sie bereits Jahre auf Ihr Recht warten, dann melden Sie sich doch einfach und wir schauen uns an, wer Sie da so aushungert und warum.

16. Es wird bei Ihnen begutachtet, bis weißer Rauch aufsteigt?

Dann sollten Sie sich bei uns melden, denn: Die Deutsche Kriegsopferfürsorge hat ein System entdeckt, in dem das SanAmt mit Hilfe externer Gegengutachter die Meinungen mancher Bundeswehrärzte hinter deren Rücken einfach umschreiben lässt. (Diese Gegengutachter lauten beispielsweise Ulrike S., Rolf M., Eva N.).

Wenn Sie von einem Bundeswehrkrankenhaus 50 Prozent oder mehr Grad der Schädigung per Gutachten zugestanden bekommen haben und danach weitere Gutachten in Auftrag gegeben wurden, die diesen Ursprungsbefund umdeuten und drastisch reduzieren, dann melden Sie sich bitte SOFORT, denn Sie sind Opfer eines systematischen Betruges.

Eine Sendung hierzu: ► PANORAMA (ARD) vom 15. April 2010

17. Der Gutachter, der über Sie geurteilt hat, dass Sie das "A-Kriterium" nicht erfüllen.

Dieser Gutachter hat Sie nicht einmal gesehen. Wie kommt er zu einer solchen Einschätzung?

Es ist zur Methode geworden, Ihre Gutachten durch GefälligkeitsgutacherInnen entkräften zu lassen, die das SanAmt der Bundeswehr in großer Anzahl auf Sie ansetzt. Es sind uns derzeit zahlreiche solcher Fälle bekannt und wöchentlich stellen sich uns weitere betrogene Kameraden vor. Die Deutsche Kriegsopferfürsorge kämpft für Sie, unterstützt von den Medien. Die einzige Chance, dieses ungeheure, gegen die Grundwerte der Kameradschaft verstoßende Vorgehen ein für alle Mal zu beenden ist, dass Sie uns Ihren Fall zur Verfügung stellen, auch dann, wenn dieser bereits Jahre zurückliegt. Melden Sie sich - Sie helfen damit allen Kameraden!

Bitte reichen Sie an Ihren Awalt folgende Einschätzung des Bundessozialgerichtes (BSG) weiter:

Für Krankheiten kann kaum je überzeugend festgestellt werden, dass der nach den einschlägigen Gesetzen entschädigungspflichtige Vorgang die entscheidende medizinische Ursache war. Vergangenheit, Umwelteinflüsse, Lebensführung, andere Vorgänge im Lebenslauf des Geschädigten sind als mehr oder minder stark wirkende Ursachen praktisch immer festzustellen, aber nicht sachgerecht zu gewichten. Dies gilt insbesondere für seelische Krankheiten, die nicht auf Nervenverletzungen sondern auf seelischen Einwirkungen beruhen. In solchen Fällen kann das medizinische Gutachten regelmäßig nichts überzeugendes zur Ursachenfrage aussagen [BSG vom 18.10.95 – 9/9a RVG 4/92 S. 4 m.w.N.]. Die Praxis hat sich nicht an die Entscheidung gehalten, anfänglich, weil man es für eine Einzelfallentscheidung hielt, mittlerweile hat das BSG seine Sicht der Dinge in der Entscheidung vom 12.06.2003 ein zweites Mal bestätigt und betont, dass die Feststellungen zur generellen Eignung bestimmter Belastungen als Auslöser von Schädigungsfolgen in den Anhaltspunkten nicht durch ein Einzelfallgutachten widerlegt werden kann. [BSG v. 10.06.2003, BGVG 1/02 R]